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Kontaktieren Sie uns

Schützenverein Groß Hehlen e.V.

In Vertretung Uwe Dierking

 

Celler Straße 21
29229 Celle

 

Telefon: (05141) 53303

E-Mail:

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Hier ist die Neufassung der Satzung, wie sie 2023 ins Vereinsregister eintragen wurde.
Im Download wird sie eingestellt, wenn die Geschäfts- und Jugendordnung überarbeitet wurde.

 

SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Groß Hehlen e.V.“ Er hat seinen Sitz in der Stadt Celle, Ortsteil Groß Hehlen und ist beim Amtsgericht Lüneburg unter VR 100110 im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen, sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
 

Da in der Satzung teilweise rechtliche Normen, die ausschließlich in der männlichen Form geschrieben sind, wörtlich übernommen wurden, wurde zur leichteren Lesbarkeit und um Missverständnisse zu vermeiden, die männliche Form gewählt.


 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung (AO) die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsportes. Der Verein fördert die Jugend durch Pflege des sportlichen Schießens sowie durch weitere jugendpflegerische Maßnahmen. Der Verein bezweckt den Bau und die Unterhaltung von Schießsportanlagen. Er fördert sportliche Übungen und Leistungen durch Teilnahme an und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften. 

Des Weiteren fördert der Verein auch die Kultur nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO durch Konzeption, Einstudieren und Durchführung von künstlerischen Aktivitäten und Auftritten im Bereich Musik und Schauspiel und die Brauchtumspflege nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO durch die Pflege der Schützentraditionen und des traditionellen Schützenbrauchtums insbesondere durch Ausrichtung des Königschießens.
 

Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.


 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

Entstandene Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet werden.
 

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich mittels vorgesehenem Aufnahmeantrags zu unterbreiten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Jugendliche unter 18 Jahren erwerben die Mitgliedschaft durch eine von ihnen und ihren gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Aufnahmeantrag.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes über die Aufnahme in den Verein, der mit Begründung zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

Ehrenmitglied wird jedes Vereinsmitglied, wenn es das 75. Lebensjahr vollendet hat und länger als 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört. Die Ernennung erfolgt in dem Jahr, in dem das Mitglied 76 Jahre alt wird. Bisher ernannte Ehrenmitglieder sind von der Neuregelung nicht betroffen und bleiben Ehrenmitglieder. Andere Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken.

Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nicht sportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
 

Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzung, Ordnungen und Weisungen des Vorstandes zu befolgen.

Sie sind ferner verpflichtet, die jeweils fälligen festgelegten Zahlungen fristgerecht zu entrichten. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, dürfen am Trainings- und Übungsbetrieb des Vereins nicht mehr teilnehmen. Eine Teilnahme an Verbandsveranstaltungen wie Wettkämpfen, Turnieren und Lehrgängen ist bis zum Ausgleich der Forderungen untersagt. Auf Antrag kann der Vorstand Forderungen im Einzelfall stunden, aussetzen oder ermäßigen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Vereinsarbeit.

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,

  2. durch Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Kalenderjahres (30.09. des Jahres) zu erklären ist,

  3. durch den Ausschluss des Mitgliedes.
     

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


 

§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden, wegen
 

  1. der Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins,

  2. eines Zahlungsrückstandes, der länger als drei Monate besteht,

  3. eines wiederholten oder schweren Verstoßes gegen Satzung bzw. Ordnungen des Vereins.
     

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Diese muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.


 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

  2. Wahl der Kassenprüfer,

  3. Entgegennahme der Rechenschafts- und Kassenprüfungsberichte,

  4. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes,

  5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen,

  6. Genehmigung des Haushaltsplanes,

  7. Beschlussfassung über die Satzung und Ordnungen,

  8. Beschluss über vorliegende Anträge,

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
     

Die jährliche Mitgliederversammlung soll regelmäßig im 1. Quartal stattfinden. Die Mitglieder sind hierzu unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform per elektronischer Post, per Brief oder durch Aushang im Schaukasten am Haus der Vereine, Krähenbergweg 75 in Groß Hehlen einzuladen.

Der Vorstand kann jederzeit Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses unter Angabe desselben Grundes schriftlich verlangen. In diesem Fällen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzuladen.
 

Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet.

Beschlüsse können auch außerhalb der Mitgliederversammlung in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Weiteres kann die Geschäftsordnung regeln. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Stimmberechtigen voraus.


 

§ 10 Anträge zur Mitgliederversammlung

Dringlichkeitsanträge 

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Sachverhalte nach § 10 „Besondere Anträge“ können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
 

Initiativanträge

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Zulassung der Beratung und Beschlussfassung des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sachverhalte nach § 10 „Besondere Anträge“ können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
 

Besondere Anträge

Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Kooperation oder Fusion, die Wahl sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

 

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. 

Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Alle Beschlüsse werden, soweit die Satzung dieses zulässt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Regelmäßig finden Abstimmungen und Beschlussfassungen offen statt. Auf Antrag, der von mindestens zehn anwesenden Stimmberechtigten befürwortet werden muss, finden Abstimmungen und Beschlussfassungen geheim statt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied nach Verlesen vor Versammlungsschluss von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden Schatzmeister Schießsportleiter

2. Vorsitzenden Schriftführer Jugendleiter

3. Vorsitzenden
 

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.


 

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand das Recht, kommissarisch eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Die Berufung endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode. 


 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.
 

Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. 
 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung oder einen Geschäftsverteilungsplan geben.
 

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. 
 

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.


 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse wird in jedem Jahr vor der Mitgliederversammlung von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Dazu werden zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wahlen haben so zu erfolgen, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer gewählt werden.

 

 

§ 14 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung im Jahr die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


 

§ 15 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

  7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
     

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 


 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Celle mit der Auflage es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Ortsteil Groß Hehlen einzusetzen.


 

§ 17 Schlussbestimmungen

Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.02.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 


 

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.